AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mobilconcept GmbH
Verkaufs-,Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Mobilconcept GmbH
I. Allgemeines
1. Alle Verträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen abgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich abweichende, von Mobilconcept schriftlich bestätigte Vereinbarungen, auch in Auftragsbestätigungen durch uns, getroffen werden. Dies gilt auch für den Fall, der unseren Bedingungen widersprechenden Bedingungen des Käufers / Mieter.
2. Bei ständiger Geschäftsbeziehung gilt dies auch dann, wenn sich Mobilconcept künftig nicht ausdrücklich darauf beruft.
3. Falls von einer Bedingung durch entsprechende schriftlich bestätigte Vereinbarung abgewichen wird, bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.
4. Mit der Erteilung des Auftrages werden diese Bedingungen anerkannt.
5. Soweit ein Sachverhalt nicht durch die nachstehenden Bedingungen oder durch besondere individuelle Vereinbarungen geregelt ist, gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte unter Kaufleuten.
II. Vertragsabschluss
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Angebote 14 Kalendertage gültig. Maßgebend ist das Datum des Angebots. Ein Zwischenverkauf bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, und Gewichtsangaben gelten nur angenähert, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Maßgebend ist das schriftliche Angebot.
3. Alle Aufträge, Vereinbarungen und Erklärungen, auch diejenigen der Vertreter, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Mobilconcept. Bei sofortiger Abnahme ab Fabrik oder Lager gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Der Inhalt der Auftragsbestätigung bestimmt den Inhalt des Vertrages. Änderungen und Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
4. Offensichtliche Irrtümer und Druckfehler in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Preislisten verpflichten uns nicht zur Ausführung des Auftrags.
III. Preis und Frachtkosten
1. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager oder Auslieferungslager von Mobilconcept ausschließlich Mehrwertsteuer.
2. Soweit keine Festpreise vereinbart sind, gelten die zum Lieferzeitpunkt gültigen Listenpreise des Verkäufers Mobilconcept.
3. Frachtkosten sind vom Käufer zu tragen. Dies gilt auch -soweit erforderlich- für die Verpackungskosten.
IV. Lieferungs- und Abnahmepflichten
1. Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch stets unverbindlich. Auch bei Vereinbarung von Lieferterminen gerät Mobilconcept nur durch Mahnung in Verzug, es sei denn, dass der Termin in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „fix“ bezeichnet ist.
2. Teillieferungen sind dem Verkäufer Mobilconcept gestattet.
3. Die Leistungspflicht des Verkäufers Mobilconcept steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wird die Lieferfrist durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich gemacht, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Mobilconcept steht es aber auch zu, nach seiner Wahl -unter Ausschluss von Schadensersatz- vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne sind etwa Störungen im Betriebsablauf des Verkäufers Mobilconcept oder im Betriebsablauf einer seiner Unterlieferanten, die für den Lieferanten nachweislich von erheblichem Einfluss sind (z.B. Maschinenbruch, Feuer, Ausfall der Kraftversorgung), Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen sowie sonstige Fälle höherer Gewalt. Weist der Käufer nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
4. Im Falle des Verzuges des Verkäufers ist der Käufer /Mieter berechtigt, eine angemessene Nachfrist -in der Regel mindestens drei Wochen- zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
V. Gefahrübergang
1. Mit der Versandbereitstellung oder zur Verfügung Stellung der Ware geht die Gefahr auf den Käufer/Mieter über. Die Ware lagert danach sowohl beim Verkäufer/Mieter als auch bei einem Spediteur für Rechnung des Käufers/Mieter.
2. Hat der Verkäufer es zusätzlich übernommen, die Ware an den Käufer/Mieter abzusenden, so reist die Ware in allen Fällen auf Gefahr des Käufers/Mieter, auch wenn die Lieferung fracht- und portofrei vereinbart ist, oder in werkseigenen Lastkraftwagen erfolgt. Durch derartige Vereinbarungen wird die Schuld nicht zur Bringschuld. Eine Haftung des Verkäufers für seine die Lieferung ausführenden Leute besteht nicht. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer/Mieter zu vertreten hat oder durch höhere Gewalt, so geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über.
VI. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Die Ware ist mängelfrei wenn diese dem vertraglich vereinbarten entspricht und im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Ist eine solche nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die durchschnittliche Art und Güte als vereinbart. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, insoweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer / Mieter. Mobilconcept haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
2. Der Käufer /Mieter hat die Ware, und zwar die gesamte Lieferung, unverzüglich zu untersuchen, und Mängel, spätestens eine Woche (Eingang bei Verkäufer Mobilconcept) nach Übernahme, spezifiziert schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
3. Mobilconcept ist zur Anerkennung berechtigter Rügen nur verpflichtet, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.
4. Auch bei begründeter Mängelrüge sind die Beförderungsmittel (Lkw, Waggon usw.) auszuladen. Die Ware ist sachgemäß zu lagern. Mobilconcept ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.
5. Bei begründeten Mängelrügen ist Mobilconcept lediglich verpflichtet, nach seiner Wahl nachzubessern, oder mangelfreien Ersatz gegen Rückgabe der beanstandeten Ware zu leisten. Verweigert Mobilconcept die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zu Unrecht oder gerät damit in Verzug, kann der Käufer/Mieter eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf Minderungen verlangen. Entsprechendes gilt bei Fehlschlagen der Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, sind -soweit rechtlich zulässigausgeschlossen. Mit den gleichen Beschränkungen haftet Mobilconcept nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer /Mieter gegen den eingetretenen Schaden abzusichern und auch für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden. Der Mieter haftet für die Dauer der Miete für die Mietsache. Wir empfehlen daher, die Mietsache gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, besonders gegen Brand, Wasser, Untergang und Diebstahl zu versichern. Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet, für in die Mietsache eingebrachte Gegenstände / Waren eine Versicherung abzuschließen, die für Substanzbeschädigung oder Verlust einsteht. Die hierfür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Unabhängig vom Bestand einer Versicherung, stellt der Mieter den Vermieter im Innenverhältnis darüber hinaus von allen Ersatzansprüchen aus Substanzverlust oder Beschädigung an eingebrachten Gegenständen frei.
6. Die Verpflichtung von Mobilconcept zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt voraus, dass der Käufer fällige Gegenleistungen nicht einbehält, deren Höhe zum Wert der mangelhaften Lieferung unverhältnismäßig hoch ist und er angemessene Teilzahlungen nicht verweigert.
7. Beanstandungen in Bezug auf die Qualität der gelieferten Ware können von uns an unsere Lieferanten zwecks Überprüfung weitergeleitet werden. Insoweit werden dem Käufer unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber unseren Lieferanten abgetreten. Deren Namen und Anschrift geben wir auf Anforderung jederzeit bekannt. Unsere Inanspruchnahme ist insoweit nur für den Fall möglich, dass eine Inanspruchnahme des Dritten objektiv ausgeschlossen ist.
8. Für geringfügige Abweichungen vom Muster, z.B. an Farbe, Güte oder Schwere haftet der Verkäufer Mobilconcept nicht.
9. Eine Beratung durch Mobilconcept erfolgt nach bestem Wissen, jedoch stets unverbindlich.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Verkäufer Mobilconcept aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet ist und die Haftung nach den vorgenannten Bestimmungen nicht wirksam ausgeschlossen worden ist, haftet Mobilconcept nur, soweit dem Geschäftsführer der Firma oder den leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Im Falle eines grobfahrlässigen Handelns ist die Haftung grundsätzlich auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens beschränkt.
VIII. Zahlung
1. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung ohne Abzug. Fracht- und Montagerechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt zahlbar.
2. Rechnungen werden auf den vereinbarten Fertigstellungstag im Werk datiert.
3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Verkäufer vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 BGB, geltend zu machen.
4. Ferner ist Mobilconcept bei Überschreitung des Zahlungsziels durch den Käufer zur Zurückhaltung aller Lieferungen berechtigt, ohne dadurch in Lieferverzug zu geraten.
5. Die Entgegennahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung nur im Ausnahmefall und stets nur erfüllungshalber und unter Ablehnung der Haftung für rechtzeitige und ordnungsgemäße Vorlage und Protestierung. Wechsel werden außerdem nur unter Ablehnung von Skonto angenommen. Die Diskontfähigkeit der angenommenen Wechsel setzt der Verkäufer voraus. Ein-ziehungs- und Diskontspesen, einschließlich Wechselsteuer, gehen zu Lasten des Käufers.
6. Auch Schecks, die im Übrigen nicht als Barzahlung gelten, werden nur unter Vorbehalt angenommen. Insoweit gilt das für den Wechsel Ausgeführte entsprechend.
7. Der Käufer ist zu einer Aufrechnung den Ansprüchen des Verkäufers gegenüber nicht berechtigt, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Die Abtretung von irgendwelchen Ansprüchen gegen den Verkäufer ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, den Verkäufer von irgendwelchen Ansprüchen Dritter freizustellen.
9. Voraussetzung für die Lieferpflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers, die dieser mit seiner Bestellung versichert. Gerät der Käufer länger als eine Woche mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, so werden alle Forderungen des Verkäufers ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig und in bar zahlbar. In diesen Fällen ist der Verkäufer vorbehaltlich seiner sonstigen Rechte außerdem berechtigt, nur noch gegen Barzahlung – im Voraus- oder Sicherstellung weiterzuliefern oder vom Vertrag zurückzutreten.
IX. Eigentumsvorbehalte
1. Mobilconcept behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel: Einlösung) sämtlicher Mobilconcept gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der gelieferten Ware als Sicherung für die Saldorechnung des Verkäufers.
2. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt stets für Mobilconcept, ohne diese zu verpflichten und ohne dass ihr Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht Mobilconcept an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache gemäß § 947 Abs. 2 BGB, so besteht Einigkeit darüber, dass er Mobilconcept im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbe- haltsware Miteigentum an der Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. AnderweitigeVerfügungen sind ihm untersagt. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Käufer verpflichtet, die Rechte Mobilconcept zu sichern, insbesondere die Verhältnisse an der Vorbehaltsware offen zu legen.
4. Im Falle der Weiterveräußerung werden die Forderungen desKäufers gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf sowie im Falle des Weiterverkaufs auf Kredit die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer schon jetzt mit allen Nebenrechten an Mobilconcept abgetreten, und zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung von Mobilconcept aus der Lieferung weiterverkauften Ware. Mobilconcept nimmt die Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren veräußert, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so werden die Lieferforderungen voll an den Verkäufer abgetreten. Lediglich für den Fall, dass auch der Zu-lieferant einen verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend machen kann, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentum des Verkäufers entsprechenden Erlösanteil.
5. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Mobilconcept unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
6. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
7. Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotest und mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, etwa gegenüber Banken erteilte Befugnisse zum eigenständigen Forderungseinzug sowie zur Aufrechnung gegen Bankverbindlichkeiten des Käufers unverzüglich zu widerrufen. Des Weiteren hat der Käufer Mobilconcept unverzüglich die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.
8. Übersteigt der Wert der Mobilconcept gegebenen Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist Mobilconcept auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die vorgenannten Sicherungen insoweit -nach Wahl des Verkäufers- freizugeben.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie alle sonstigen sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist das jeweilige Auslieferungswerk des Verkäufers Mobilconcept.
2. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl von Mobilconcept Dresden.
3. Dieser Vertrag und seine Auswirkungen beurteilen sich ausschließlich nach deutschem Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
XI. Schlussbestimmung
Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt